Anwalt – Kanzlei- Arbeitsrecht Mitte

Die Fachanwälte für Arbeitsrecht der Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Breuer stehen Ihnen in Berlin Mitte zu allen Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung. Wir sind eine auf das Arbeitsrecht spezialisierte Fachanwaltskanzlei. Gegründet vom Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Hartmut Breuer, berät Sie unsere Kanzlei mit einer Erfahrung aus über 15 Jahren in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Jeder Anwalt verfügt bei uns über eine Fachanwaltszulassung und steht Ihnen bei Fragen zu betriebsbedingten, verhaltensbedingten, personenbedingten sowie außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigungen, Abmahnung, Urlaub, Arbeitszeit, Mutterschutz, Abfindung, Befristung, Teilzeit etc. zur Verfügung.

Zudem wurde durch den Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. (VDAA e.V.) an weniger als 20 Kollegen/Innen in ganz Deutschland die Zertifizierung als Berater/in für Kündigungsschutzrecht vergeben. Einen hiervon finden Sie in unserem Hause in Berlin Mitte am Heckeschen Markt! Der Arbeitnehmer ist Kündigungen nicht ausgeliefert. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und Kompetenz. Sollte das Kündigungsschutzgesetz auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden, kann Ihr Arbeitgeber eine Kündigung nur aussprechen, wenn betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe bestehen. Ein besonderer Kündigungsschutz gilt zudem vor allem für werdende Mütter, behinderte Menschen und Betriebsräte.

Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes sind auch Teilzeitkräfte, Leiharbeitnehmer und Werkstudenten. Unabhängig von ihrer Arbeitszeit haben Sie Kündigungsschutz, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Keine Arbeitnehmer sind dagegen arbeitnehmerähnliche Personen, freie Mitarbeiter, Heimarbeiter und Handelsvertreter.

Diejenigen Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, sind ebenfalls nicht ohne Schutz. Auch diese Kündigung kann an formellen Gründen scheitern, gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder sittenwidrig sein. Der Arbeitgeber eines Kleinbetriebes muss schließlich ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme walten lassen.

Beim betrieblichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes spielt auch die Definition des “Betriebes” eine Rolle. Bei einheitlicher oder zentraler Leitung können mehrere Verkaufsstellen eines Einzelhandelsunternehmens einen Betrieb ausmachen, sodass die Mitarbeiter in den einzelnen Verkaufsstellen zusammengezählt werden.
Auch können mehrere, rechtlich selbstständige Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden, wenn sie im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsorganisation unter einer einheitlichen Leitung identische oder verschiedene arbeitstechnische Zwecke verfolgen.

Weiter muss der Arbeitnehmer für die Erlangung des Kündigungsschutzes länger als sechs Monaten beschäftigt sein. Ausbildungszeiten können hier durchaus mit zu berücksichtigen sein. Schwierigkeiten können sich hier aber bei Unterbrechungen ergeben. Während Krankheit und Urlaub auf die Wartezeit keinen Einfluss haben, kann es bei rechtlichen Unterbrechungen problematischer werden.

Ein Arbeitsverhältnis darf nur unter Wahrung der jeweilig gesetzlich, tarifvertraglich oder vertraglich geregelten, gegebenenfalls sogar längeren, vereinbarten Fristen ordentlich gekündigt werden. Dabei dürfen die gesetzlichen Kündigungsfristen in einem Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht zu Lasten des Arbeitnehmers verkürzt werden. Insbesondere viele Altarbeitsverträge sehen rechtswidriger Weise zu kurze Kündigungsfristen vor. Eine Kündigung kann auch wegen der falschen Berechnung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber unwirksam sein.

Grundsätzlich muss die Kündigung innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Bekanntgabe mit der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht angegriffen werden. Sonst gilt die Kündigung als wirksam. Spätestens nach Erhalt der Kündigung, noch innerhalb der ersten Woche, sollten Sie sich einen Rechtsrat bei einem Anwalt für Arbeitsrecht einholen. Eine von vielen verkannte aber dennoch wichtige Frage: Von wem ist die Kündigung eigentlich unterzeichnet? Durfte diese Person mich überhaupt kündigen und hat sie dies auch ausreichend nachgewiesen?
Eine unzureichende Bevollmächtigung oder auch nur die bloße fehlende Beifügung einer möglicherweise notwendigen Vollmacht kann bereits dazu führen, dass die Klage gegen die Kündigung Aussicht auf Erfolg hat. Das auch bei einer Kündigung während der Probezeit oder in einem Kleinbetrieb! Wir haben uns bereits erfolgreich gegen Probezeitkündigungen zur Wehr gesetzt, bis das Kündigungsschutzgesetz letztlich durch Zeitablauf Anwendung fand. Erfahrung und Problembewusstsein zahlen sich aus.
Dabei ist jedoch folgendes zu beachten: All dies kann nur maximal bis zu einer Woche nach Zugang der Kündigung geltend gemacht werden. Es gilt daher nicht nur die 3-Wochen-Frist zu wahren, sondern auch stets die 1-wöchige Frist zur Zurückweisung der Kündigung wegen der fehlenden oder ungenügenden Vollmacht zu beachten.

Auch wenn Sie nicht weiter beim Arbeitgeber weiter arbeiten wollen und nur eine Abfindung wünschen, ist ein Vorgehen gegen die Kündigung nahezu unumgänglich.

Eine Abfindung ist dabei eine einmalige außerordentliche Zahlung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten erhält. Grundsätzlich besteht gesetzlicher kein Anspruch auf eine Abfindung. Ein solcher kann sich aber aus einem Sozialplan ergeben. Ob eine solche gezahlt wird und die Höhe sind daher zumeist reines Produkt einer guten Rechtsvertretung und Verhandlungsführung. Greifen Sie dazu auf unsere jahrelange Erfahrung an unserem Standort in Berlin Mitte zurück.

Welche Abfindung im Einzelfall der Höhe nach angemessen bzw. zu erreichen ist, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab und nicht zuletzt vom Verhandlungsgeschick Ihre Rechtsanwalts für Arbeitsrecht.

Häufig sind sich Arbeitgeber bewusst, dass sie keine wirksame Kündigung aussprechen können und versuchen dann den Arbeitnehmer von einem Aufhebungsvertrag zu überzeugen. Die Parteien eines Arbeitsvertrages sind zu jeder Zeit berechtigt, das Arbeitsverhältnis in beidseitigem Einvernehmen für die Zukunft zu beenden. Vor der Unterzeichnung sollte aber immer daran gedacht werden, dass ein Auflösungs- bzw. Aufhebungsvertrag erhebliche sozial- und häufig auch steuerrechtliche Nachteile und Risiken für den Arbeitnehmer haben kann. Eine Sperrfrist ist nicht unwahrscheinlich. Ein solcher Aufhebungsvertrag sollte daher nur unterschrieben werden, wenn die etwaigen Folgen klar abgesteckt und herausgearbeitet worden sind sowie bestimmte Parameter eingehalten wurden. Ohne kompetente Unterstützung lassen sich die Möglichkeiten und Risiken nahezu kaum abschätzen. Jeder Anwalt für Arbeitsrecht unserer Fachkanzlei stellt Ihnen daher seine Kompetenzen in folgenden Bereichen in Berlin Mitte zur Verfügung:

Abfindung • Abmahnung • Änderungskündigung • Außerordentliche Kündigung • Arbeitsrecht der älteren Arbeitnehmer • Aufhebungsverträge • Abwicklungsvertrag • Befristung • Betriebsbedingte Kündigung • Elternzeit • Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland • Erstellung und Prüfung von Arbeitsverträgen und Anstellungsverträgen von Geschäftsführern • Insolvenz • Lohn • Personenbedingte Kündigung • Rechte und Pflichten während des Arbeits- bzw. Anstellungsverhältnisses • Sonderkündigungsschutz • Sozialauswahl • Teilzeit • Überstunden • Urlaub • Verhaltensbedingte Kündigung • Versetzung • Vertragsstrafe • Wettbewerbsverbot • Verdachtskündigung

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